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Bodenseeschifferpatent

Ansprechpartner:

Markus Schultes
Fachbereich Verkehr
Bodenseeschifffahrt und Straßenverkehr
Bregenzer Straße 35
88131 Lindau (Bodensee) Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 08382 / 270 239
FAX 08382 / 270 237
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 230
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Willi Maier
Fachbereich Verkehr
Bodenseeschifffahrt und Straßenverkehr
Bregenzer Straße 35
88131 Lindau (Bodensee) Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 08382 / 270 238
FAX 08382 / 270 237
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Zusatzinformation

Bodenseeschifferpatent

Allgemeines/Beschreibung

Gemäß der Bodenseeschifffahrtsordnung (BoSchO) Art. 12.01 ist zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenbetrieb, dessen Leistung 4,4 KW übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ein Schifferpatent erforderlich.

Das Schifferpatent wird erteilt für die Kategorien:

A - Fahrzeuge mit Machinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorie B und C fallen
B - Fahrgastschiffe
C - Güterschiffe sowie schwimmende Anlagen
D - Segelfahrzeuge

Für Segelfahrzeuge mit Motor, deren Maschinenleistung 4,4 KW überstiegt, ist zusätzlich eine    Berechtigung der Kategorie A erforderlich.

Erwerb eines Bodenseeschifferpatents

Der Bewerber muss

  • das Mindestalter erreicht haben.
    18 Jahre für die Kategorie A = Motorboote
    14 Jahre für die Kategorie D = Segelboote

  • körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts-, oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen.

  • persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Erteilung des Bodenseeschifferpatents

  • Das Patent kann erteilt werden, wenn die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden- oder nachgewiesen ist. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden und bei derselben Prüfungsbehörde abgelegt sein.
  • Das Patent wird erst dann ausgestellt, wenn alle Prüfungsteile, für die sich der Bewerber angemeldet hat, auch abgelegt und bestanden wurden.
  • Das Patent kann nur ausgestellt werden, wenn alle Unterlagen komplett vorliegen. 

Ersatzausfertigung

Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus.

Informationen zur

 

Formulare: